Mit seinem jüngst zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 99d BWG, der die Verhängung von Geldstrafen in Millionen-
höhe durch weisungsgebundene Behörden zulasse, ergangenen Erk vom 13. 12. 2017, G 408/2016, vertritt der VfGH zwar weiterhin die Auffassung, dass die Ahndung ganz spezifischer Delikte iSd Art 91 Abs 2 und 3 B-VG der Zuständigkeit von Schöffen- und Geschworenengerichten - damit der ordentlichen Gerichtsbarkeit - vorbehalten bleibe. Soweit es den unterhalb der Schöffen- und Geschworenengerichtsbarkeit angesiedelten Teilbereich betrifft, gehe der VfGH jedoch von seiner bisherigen Judikatur explizit ab. Begründet wird dies damit, dass eine solche Grenzziehung der Vielfalt an möglichen Sachverhalten nicht mehr gerecht zu werden vermag.
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