Zugleich eine Anmerkung zu 4 Ob 202/16h = Zak 2017/48, 35
Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich auch bei Sachmängeln, die typischerweise erst nach Ablauf der Frist in Erscheinung treten, bereits bei Übergabe (und vorbehaltloser Übernahme) der Sache zu laufen. Etwas anderes gilt nur bei ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften, wie der OGH zuletzt etwa inhaltlich in 4 Ob 202/16h aussprach. Dieser Beitrag wirft die Frage auf, ob eine derartige Zusicherung auch bloß in AGB - worauf die genannte Entscheidung durchwegs schließen ließe - möglich sein soll.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.