Thema

Beginn der Gewährleistungsfrist bei "ausdrücklich" zugesicherten Eigenschaften

RA Dr. Johannes Mayrhofer, LL.B., MBA

Zugleich eine Anmerkung zu 4 Ob 202/16h = Zak 2017/48, 35

Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich auch bei Sachmängeln, die typischerweise erst nach Ablauf der Frist in Erscheinung treten, bereits bei Übergabe (und vorbehaltloser Übernahme) der Sache zu laufen. Etwas anderes gilt nur bei ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften, wie der OGH zuletzt etwa inhaltlich in 4 Ob 202/16h aussprach. Dieser Beitrag wirft die Frage auf, ob eine derartige Zusicherung auch bloß in AGB - worauf die genannte Entscheidung durchwegs schließen ließe - möglich sein soll.

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Artikel-Nr.
Zak 2018/628

11.10.2018
Heft 17/2018
Autor/in
Johannes Mayrhofer

Dr. Johannes Mayrhofer ist Rechtsanwalt in Linz und Lektor an der Johannes Kepler Universität (JKU) Linz. Zuvor war er an der JKU Linz als Universitätsassistent am Institut für Zivilrecht bei Rektor Univ.-Prof. Dr. Meinhard Lukas sowie als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Evidenzbüro des OGH tätig. Der Autor hat sich im Rahmen seiner 2017 unter dem gleichnamigen Titel publizierten Dissertation mit Fragen der „Hemmung und Unterbrechung der Gewährleistungsfrist“ beschäftigt.