Die G-GmbH ist 100%iger Gesellschafter der M-GmbH, die wiederum 100%iger Gesellschafter der E-GmbH ist. Ende 1996 gewährte die G-GmbH der E-GmbH einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 1.000, der unmittelbar von der G-GmbH auf das Geschäftskonto der E-GmbH überwiesen wird. Ende 1998 soll der Zuschuss von 1.000 zurückgezahlt werden.
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