ASVG: § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2
EMRK: Art 6
EMRK 7. ZP: Art 4
Wird über einen Arbeitgeber wegen der unterlassenen Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt neben einer Geldstrafe nach § 111 ASVG auch ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG verhängt, so liegt kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot des Art 4 des 7. ZPEMRK vor: Der Beitragszuschlag stellt keine Strafe bzw keine Sanktion strafrechtlichen Charakters dar, sondern ist als Pauschalersatz der Dienstgeber für den Verwaltungsaufwand der Krankenversicherungsträger zur Aufdeckung von Schwarzarbeit zu werten.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.