Artikelrundschau / April 2018 - Teil 2 / Gesellschafts- und Unternehmensrecht, nationale und internationale Rechnungslegung / Bilanzierung

Berichtigung an der Wurzel oder im Jahr der Vorschreibung? (Schweisgut, SWK 11/2018, S. 524)

MMag. Maria Gold-Tajalli / Mag. Franz Proksch

Das BFG habe ausgesprochen, dass im Fall einer GPLA-Prüfung mit stets offengelegtem Sachverhalt die daraus resultierende Nachforderung an der Wurzel, dh durch Korrektur der jeweiligen Steuerbilanzen, zu berichtigen sei. Die dagegen eingebrachte Amtsrevision wurde vom VwGH zurückgewiesen.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2018/495

08.08.2018
Heft 12/2018