In_aller_Kürze

Berufsmäßige Parteienvertretung durch Ziviltechniker in gerichtlichen Verfahren

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Sofern bundesgesetzlich keine besondere Berechtigung gefordert wird, sind Ziviltechniker gem § 4 Abs 1 ZTG in ihrem gesamten Fachgebiet ua zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden berechtigt. In Ra 2017/05/0090 gelangte der VwGH zum Schluss, dass der Begriff "Behörden" auch die Gerichte umfasst. Die berufsmäßige Parteienvertretung durch Ziviltechniker sei daher auch in gerichtlichen Verfahren zulässig, sofern das jeweilige Verfahrensgesetz keine relative oder absolute Anwaltspflicht vorsieht. Da dies bei den Landesverwaltungsgerichten nicht der Fall sei, könne ein Ziviltechniker im Beschwerdeverfahren gegen eine Baubewilligung als Vertreter einschreiten.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
Zak 2018/194

14.04.2018
Heft 6/2018