Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)1 ist europaweit eine externe Prüfpflicht der Nachhaltigkeitsberichterstattung für eine Vielzahl an Unternehmen (neu) eingeführt geworden. Seit 2017 ist die Berichterstattung über nicht-finanzielle Informationen bereits ein fester Bestandteil der verpflichtenden Unternehmensberichterstattung in Österreich und wurde bisher durch das Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG) geregelt. Mit der CSRD ist diese Berichterstattung, künftig durch einen Prüfungsleistungserbringer (idF als "Prüfer" bezeichnet) umfassender zu würdigen. Prüfer haben ein Urteil zur Nachhaltigkeitsberichterstattung2 abzugeben, welches zunächst mit begrenzter Prüfungssicherheit erteilt wird. Die Prüfungspraxis ist somit ab sofort mit der Erteilung eines Zusicherungsvermerks konfrontiert, der weit über die reine Bestätigung in Form eines "attestation engagement" hinausgeht.3 Die verpflichtende Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten soll das Risiko verringern, dass Unternehmen unvollständige oder wenig zuverlässige Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlichen oder die in den ESRS geforderten Angaben ungerechtfertigt weglassen. Die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit der Nachhaltigkeitsinformationen soll mit der verpflichtenden Prüfung erhöht werden.
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