§ 231 Abs. 2 Z 2 HGB normiert, dass die Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen oder unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen als „Bestandsveränderung“ in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren auszuweisen sind.
Dieser Posten der Gewinn- und Verlustrechnung ist nur beim Gesamtkostenverfahren erforderlich, weil bei diesem alle Aufwendungen einer Periode, unabhängig von den erzielten Umsatzerlösen ausgewiesen werden. Aufwendungen, die zu Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens geführt haben, sind jedoch auch dann erfolgsmäßig zu neutralisieren, wenn die Vermögensgegenstände am Markt noch nicht umgesetzt werden konnten. Bestandsminderungen zeigen daher, dass das Unternehmen mehr Erzeugnisse am Markt abgesetzt hat, als im konkreten Geschäftsjahr hergestellt wurden. Bestandserhöhungen zeigen hingegen, dass im konkreten Geschäftsjahr mehr hergestellt wurde, als am Markt abgesetzt werden konnte, also eine Produktion auf Lager erfolgte. Der Posten Bestandsveränderung hat im Falle einer Bestandserhöhung ein positives Vorzeichen und damit Ertragscharakter, im Falle einer Bestandsminderung ein negatives Vorzeichen und damit Aufwandscharakter. Herstellungskosten für Gegenstände des Anlagevermögens sind in der Z 3 des Gesamtkostenverfahrens (andere aktivierte Eigenleistungen) auszuweisen. Durch die Änderung des Wortlautes des § 231 Abs. 2 Z 3 HGB sollte nach den EBRV zum EU-GesRÄG 1996 keine Änderung der materiellen Rechtslage herbeigeführt, sondern vielmehr eine sprachliche Anpassung an die Vorschriften der 4. Bilanzrichtlinie vorgenommen werden.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.