Der Insolvenzverwalter hat - unterstützt durch den Sachverständigen - zur Auffüllung der Masse alle Schadenspositionen aus der Insolvenzverschleppung geltend zu machen. In diesem Beitrag geht es um die Darstellung der Schadensansprüche der Gesellschaft, den sog "Betriebsverlust", sowie der Gläubiger, den sog "Quotenschaden", aus dem Titel der Insolvenzverschleppung und um die Klärung der Verursacher und des Unterschieds bzw der Abgrenzung dieser Schadenspositionen sowie um deren Berechnung.
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