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Beurteilungskriterien für spendenbegünstigte Privatmuseen

Bearbeiterin: Sabine Sadlo

Gemäß § 18 Abs 8 EStG ist ab 2017 für die steuerliche Berücksichtigung von Spenden an Museen ein automatischer Datenaustausch vorgesehen. Daher muss es für die betroffene Einrichtung erkennbar sein, ob sie von dieser Verpflichtung betroffen ist. In Bezug auf Privatmuseen können dem Gesetzesbegriff "überregionale Bedeutung" aber verschiedene Begriffsinhalte zugemessen werden. Daher entfällt die bisher vorgesehene Bescheinigung des für Bundesmuseen zuständigen Bundesministers zur Frage der "überregionalen Bedeutung" und werden im Interesse der Rechtssicherheit in der neuen "Museumsverordnung" aufgrund des § 4a Abs 2 Z 2 EStG diesbezüglich Beurteilungskriterien festgelegt. An Hand dieser Kriterien soll es für die Einrichtung (Privatmuseum von überregionaler Bedeutung) erkennbar sein, ob sie spendenbegünstigt und damit auch übermittlungsverpflichtet ist. Die überregionale Bedeutung wird danach durch den besonderen, herausragenden Stellenwert einer Sammlung einerseits oder durch das Alleinstellungsmerkmal eines Museums begründet. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Sonderausgabenbegünstigung wird nun bereits im Zulassungsverfahren zur verpflichtenden Datenübermittlung (und nicht mehr im Rahmen der Veranlagung des Spenders) geprüft. BGBl II 2017/34, ausgegeben am 25. 1. 2017.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2017/82

16.02.2017
Heft 3/2017