Übersteigen die Herstellungskosten den voraussichtlichen Verkaufspreis eines Auftrages, ist eine entsprechende Rückstellung zu bilden. Die Höhe der Rückstellung hängt vom Umfang der berücksichtigten Kosten (variable und fixe) ab.
Ein Unternehmer veräußert zum Fixpreis von 100 einen Vermögensgegenstand, wobei die Übergabe für den 31.3.x1 vereinbart ist. Zum Bilanzstichtag 31.12.x0 betragen die Anschaffungskosten der Rohstoffe für den zu veräußernden Vermögensgegenstand 40, die voraussichtlichen Kosten für deren Verarbeitung sowie die anteiligen Verwaltungs- und Vertriebskosten betragen zu Teilkosten bewertet 55, zu Vollkosten bewertet 75.
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