Die Bewertung des Beteiligungsbestandes eines Unternehmens gehört zu den sensibelsten Bereichen der Bilanzierung. In diesem Beitrag werden anhand der Judikatur der Zivil- und Steuergerichte Maßstäbe für eine ordnungsgemäße Beteiligungsbewertung herausgearbeitet.
Der hier verwendete Beteiligungsbegriff ist jener des § 228 HGB, d.h., es handelt sich um Anteile an anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, eine dauernde Geschäftsbeziehung zu einem anderen Unternehmen herzustellen und aufrechtzuerhalten. Mit derartigen Beteiligungen liegt Finanzanlagevermögen im Sinne des § 204 Abs. 2 HGB vor, welches im Falle einer dauernden Wertminderung abzuwerten ist, im Falle einer nicht dauernden Wertminderung abgewertet werden darf. Handelsrechtlich ist zu differenzieren zwischen Anteilen an Kapitalgesellschaften, welche als nicht abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu werten sind, und Anteilen an Personengesellschaften, welche nach noch h.A. entsprechend der Spiegelbildtheorie zu bilanzieren sind, nach aber bereits im Vordringen begriffener Praxis - welche auch der VwGH für handelsrechtliche Zwecke anerkannt hat (VwGH 27.08.1998, 96/13/0165, ÖStZB 1999, 192) - vergleichbar den Anteilen an Kapitalgesellschaften, d.h. als eigenständiger Vermögensgegenstand, zu bilanzieren sind.
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