Der BFH habe mit den beiden Urteilen vom 21. 6. 2018, V R 25/15 und V R 28/16, klargestellt, dass das Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" des leistenden Unternehmers in § 14 Abs 4 Nr 1 UStG selbst dann erfüllt sei, wenn dieser unter der in seinen Rechnungen angegebenen Anschrift nur postalisch erreichbar sei. Damit habe er seine zuvor im Urteil vom 22. 7. 2015, V R 23/14,1 geäußerte restriktivere Ansicht wieder aufgegeben und entspreche damit Vorgaben aus dem EuGH-Urteil vom 15. 11. 2017, C-374/16 und C-375/16, Geissel und Butin. Diese Rechtsprechung hätte nicht nur für deutsche Unternehmen erhebliche praktische Bedeutung.
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