Auch wenn das Flugunternehmen, bei dem die Buchung erfolgt ist, für den Flug im Rahmen einer "Wet-Lease-Vereinbarung" das Flugzeug und die Besatzung eines anderen Unternehmens einsetzt, haftet es nach Ansicht des dt BGH selbst als ausführendes Flugunternehmen für den Anspruch des Reisenden auf eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung nach der Fluggäste-VO 261/2004. Die ua die Unterrichtung der Fluggäste über das ausführende Luftfahrtunternehmen betreffende VO (EG) 2111/2005 sieht "Wet Lease" zwar als einen Fall an, in dem das anmietende Luftfahrtunternehmen den Flug nicht selbst durchführt. Die Unterrichtung dient aber vornehmlich der Information der Fluggäste über mögliche Sicherheitsrisiken und damit anderen Belangen als die Fluggäste-VO 261/2004. BGH 12. 9. 2017, X ZR 102/16, X ZR 106/16.
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