Will der Dienstgeber eine Videoüberwachung einführen, dann sind neben den datenschutzrechtlichen Vorgaben auch der Persönlichkeitsschutz der Dienstnehmer und arbeitsrechtliche Erfordernisse (§§ 96 und 96a ArbVG, § 10 AVRAG) insbesondere dann zu beachten, wenn durch die Videoüberwachung auch Dienstnehmer(bild)daten erfasst werden.
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