Der Beitrag behandelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen trotz subjektiv sorgfältigstem Verhalten eine objektiv unrichtige Bilanz berichtigt werden kann.
Das Mobilfunkunternehmen U überträgt einem Kunden bei Abschluss eines zweijährigen Dienstleistungsvertrages kostenlos ein Handy. Der Einstandspreis des Handys wurde seitens des Unternehmens U sofort als Aufwand verbucht, die Finanzverwaltung ist der Ansicht, es müsse ein aktiver Rechnungsposten gebildet werden und über die Laufzeit des Dienstleistungsvertrages verteilt werden. Fraglich ist die Zulässigkeit der Bilanzberichtigung, wenn der Jahresabschluss aus Sicht des Unternehmens mit größtmöglicher Sorgfalt und unter Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten aufgestellt wurde.
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