Buchhaltung und Bilanzierung

Bilanzberichtigung/Bilanzänderung

Romuald Bertl / Friedrich Fraberger

§ 193 Abs. 2 HGB normiert, dass der bilanzierende Kaufmann für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres in den ersten neun Monaten des folgenden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen hat, der den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Einzelvorschriften der §§ 201 ff HGB bzw. der Generalnorm ( §§ 195 und 222 HGB) zu entsprechen hat.

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Artikel-Nr.
RWZ 1996, 46

20.02.1996
Heft 2/1996
Autor/in
Friedrich Fraberger

Univ.-Doz. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M. (International Tax Law, Vienna), ist geschäftsführender Gesellschafter einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien, lehrt Betriebswirtschaftliche Steuerlehre am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der Wirtschaftsuniversität Wien und ist ordentliches Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Romuald Bertl

em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.