§ 193 Abs. 2 HGB normiert, dass der bilanzierende Kaufmann für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres in den ersten neun Monaten des folgenden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen hat, der den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Einzelvorschriften der §§ 201 ff HGB bzw. der Generalnorm ( §§ 195 und 222 HGB) zu entsprechen hat.
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