Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete für nutzlos gewordene Geschäftsräumlichkeiten im Rahmen einer Kündigung des Mietvertrages kann zur Verpflichtung der Bildung einer Drohverlustrückstellung führen. Anhand eines Fallbeispiels sollen die unternehmens- und steuerrechtlichen Voraussetzungen dargestellt werden.
Die A-GmbH hat ihren Mietvertrag für Büroräumlichkeiten vorzeitig gekündigt. Da das Mietverhältnis erst mit 30. 4. 2016 endet, hat A-GmbH die Verpflichtung, im Jahr 2016 noch vier Monatsmieten zu je € 5.000 zu bezahlen. Die Räumlichkeiten können von der A-GmbH nicht mehr betreten werden, da die Büroschlüssel dem Vermieter bereits zurückgegeben wurden. Darüber hinaus ist es unsicher, ob die A-GmbH für die restlichen Monate einen Mieter für die Büroräumlichkeiten finden kann. Für die A-GmbH stellt sich nun die Frage, ob eine Rückstellung für die ausständigen Mietaufwendungen im Jahresabschluss zum 31. 12. 2015 zu bilanzieren ist und ob eine derartige Rückstellung allenfalls auch steuerlich abzugsfähig wäre.
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