Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob eine mit einem Kündigungsverzicht einhergehende Entschädigungszahlung als zukünftige Mietpreisanpassung anzusehen ist oder vielmehr eine sofortige Erfolgsrealisierung nach sich zieht.
Das Unternehmen U schließt mit dem Vermieter V einen über 20 Jahre befristeten Mietvertrag für eine für Zwecke des Unternehmens errichtete Gewerbeimmobilie ab: Mietbeginn 1. 7. 2007, nach zehn Jahren besteht unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist für das Unternehmen U eine einmalige, vorzeitige Kündigungsmöglichkeit. Ende Dezember 2015 vereinbaren Mieter und Vermieter gegen Zahlung einer Abschlagszahlung von 460.000 € die Streichung der einseitigen Kündigungsmöglichkeit.
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