Der Beitrag behandelt die Frage, welche Bilanzierungsvorschriften bei Spaltung zur Aufnahme aus Sicht der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft sowie der gemeinsamen Muttergesellschaft anzuwenden sind und welche Wahlrechte es dabei gibt.
Die T1 GmbH und die T2 GmbH sind 100%ige Tochtergesellschaften der M GmbH. Die T1 GmbH spaltet eine Beteiligung mit Buchwert 100 (beizulegender Wert 300) an der T3 AG auf die T2 GmbH ab. Der gesamte Unternehmenswert der T1 GmbH vor der Spaltung beträgt 1.200. Die Beteiligungsbuchwerte der M GmbH an der T1 GmbH betragen vor der Spaltung 280 und an der T2 GmbH 350.
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