Der Beitrag geht neben der Bilanzierung der eigenen Anteile auch auf die Rücklage für eigene Anteile, die damit verbundene Ausschüttungssperre sowie die Bildung und Auflösung der Rücklage für eigene Anteile ein.
Durch das EU-GesRÄG 19961) erfahren die gesetzlichen Bestimmungen über den Erwerb eigener Anteile dahingehend eine Änderung, dass neben den bisher gesetzlich normierten bzw. in der hL anerkannten Erwerbsgründen (Schadensabwehr, unentgeltlicher Erwerb, Einkaufskommission,2) Einziehung, Gesamtrechtsnachfolge)3) auch der Erwerb zur Mitarbeiterbeteiligung, zur Entschädigung von Minderheitsaktionären und zum Zwecke des Wertpapierhandels im Falle eines Kredit- oder Finanzinstituts legitimiert werden ( § 65 Abs. 1 AktG).4)
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