In der Praxis bestehen erhebliche Probleme bei der Bilanzierung langfristiger Aufträge. Anhand des einschlägigen Schrifttums werden für verschiedene Fallkonstellationen Lösungsvorschläge erarbeitet und es wird auch auf Fragen der steuerlichen Gewinnrealisierung eingegangen.
§ 206 Abs. 3 HGB normiert, dass bei Aufträgen des Umlaufvermögens, deren Ausführung sich über mehr als zwölf Monate erstreckt, angemessene Teile der Verwaltungs- und Vertriebskosten als Herstellungskosten angesetzt werden dürfen, falls eine verlässliche Kostenrechnung vorliegt und soweit aus der weiteren Auftragsabwicklung keine Verluste drohen.
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