Das VfGH-Erkenntnis vom 11. 12. 2002 ermöglicht erstmals die steuerliche Bildung von Rückstellungen für einzelvertraglich zugesicherte Abfertigungen für Vorstände von Aktiengesellschaften. Die erstmalige Bildung der Rückstellung ist mit einer Reihe von Bilanzierungsproblemen verbunden, die Gegenstand des vorliegenden Beitrages sind.
Nach § 198 Abs. 8 Z. 4 lit. a HGB sind für gesetzlich oder kollektivvertraglich zugesicherte bzw. durch Einzelvertrag zugesagte Abfertigungsverpflichtungen Rückstellungen zu bilden. Nach § 9 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 EStG können steuerlich nur Rückstellungen für die im § 14 EStG beschriebenen Arten von Abfertigungsverpflichtungen (gesetzliche und kollektivvertragliche Ansprüche) und im dort genannten Höchstausmaß (max. 50 % der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Ansprüche) gebildet werden. Da der Vorstand einer AG nach § 70 AktG weisungsungebunden und damit kein Dienstnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne ist, hat er keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Abfertigung und fällt daher dem Grunde nach nicht unter § 14 EStG. Nach Rz. 3334 EStR kann daher für den Vorstand einer Aktiengesellschaft mit steuerlicher Wirkung keine Abfertigungsrückstellung gebildet werden.
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