Der Einlagensicherungsfall "Mattersburg" wird in Zukunft zu erhöhten Beiträgen für die Mitgliedsinstitute der ESA führen. Dieser Beitrag untersucht die Auswirkung dieses Sachverhalts auf die bilanzielle Darstellung im Jahresabschluss nach UGB/BWG.
Der Einlagensicherungsfall "Mattersburg" hat für die Mitgliedsinstitute der ESA die folgenden Auswirkungen (laut Auskunftsbescheid der FMA vom 30. 7. 2020): Es muss eine Fondswiederauffüllung durch Beitragsvorschreibungen nach § 21 ESAEG von 2020 bis 2024 erfolgen. Sonderbeiträge nach § 22 ESAEG werden wegen dieses Einlagensicherungsfalls nicht eingehoben.
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