Die Bilanzierung und Bewertung von Forderungen in Drittstaatswährungen ist mit einer Reihe von handels- und steuerrechtlichen Problemen behaftet. Unter Berücksichtigung jüngster Entwicklungen werden diese Probleme einer Lösung zugeführt.
§ 193 Abs. 4 HGB normiert, dass der Jahresabschluss - demnach Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung - in Euro aufzustellen ist, sodass sich spätestens bei der Bilanzaufstellung das Erfordernis der Umrechnung von Fremdwährungspositionen in der Buchhaltung ergibt. Nur für freiwillige Angaben in einem Anhang oder für Angaben in einem freiwillig erstellten Lagebericht ist es zulässig, eine Umrechnung in Euro zu unterlassen. Kapitalgesellschaften und die ihnen gleichgestellten Personen des Handelsrechts ( § 221 Abs. 5 HGB) müssen die Grundlagen der Währungsumrechnung im Anhang angeben und erläutern ( § 237 Z. 2 HGB). Im HGB ist für die Umrechnung keine eigene Methode vorgesehen, sodass auf die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung ( § 201 Abs. 2 HGB) sowie die Generalnorm ( §§ 195 und 222 HGB) zurückzugreifen ist, zumal es sich um einen Bewertungsvorgang handelt.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.