Der Beitrag geht der Frage nach, ob der Verlust aus der unterpreisigen Abgabe von Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit längerfristigen Dauerschuldverhältnissen aktivierungsfähig ist.
Ein Mobilfunknetzbetreiber bietet ein von ihm um 200 erworbenes Mobiltelefon einem Neukunden zu einem Preis von 10 an, wenn sich der Neukunde für einen Zeitraum von 18 Monaten verpflichtet, den Vertrag mit dem Mobilfunkbetreiber nicht zu kündigen.
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