Die in der Praxis häufig anzutreffenden Großmutterzuschüsse im Kapitalgesellschaftskonzern sind mit einer Reihe handels-, ertrag- und gesellschaftsteuerlicher Fragen behaftet. Die in der Praxis drückendsten Probleme werden anhand der höchstgerichtlichen Judikatur einer Lösung zugeführt.
§ 229 Abs. 2 Z. 5 HGB normiert, dass der Betrag von sonstigen Zuzahlungen, die durch gesellschaftsrechtliche Verbindungen veranlasst sind, in einer Kapitalrücklage - und somit als Eigenkapital der Kapitalgesellschaft - auszuweisen ist. Nach den ErläutRV zum EU-GesRÄG (BGBl 1996/304) sollen damit hingegen Zuzahlungen Dritter ohne wirtschaftliches Äquivalent und ohne gesellschaftsrechtlichen Hintergrund in Zukunft nicht mehr erfolgsneutral in eine Kapitalrücklage einstellbar sein, sondern erfolgswirksam - u.U. sogar als echter außerordentlicher Ertrag ( § 233 HGB) - zu vereinnahmen sein. Andererseits soll es nach der ausdrücklichen Meinung des Gesetzgebers zulässig sein, innerhalb des Konzernes Zuschüsse von Muttergesellschaften an Enkelgesellschaften (Großmutterzuschuss) oder Zuschüsse zwischen Schwestergesellschaften erfolgsneutral unter den nicht gebundenen Kapitalrücklagen als Eigenkapital auszuweisen.
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