Die im AktG vorgesehenen Formen der Kapitalherabsetzung entsprechen nicht immer den praktischen Bedürfnissen. Der Beitrag klärt, unter welchen Voraussetzungen Mischformen der Kapitalherabsetzung gesellschaftsrechtlich erlaubt sind bzw. was die bilanziellen und steuerrechtlichen Folgen einer derartigen Maßnahme sind.
Unter einer hybriden Kapitalherabsetzung wird eine Mischform zwischen den klassischen Formen der Kapitalherabsetzung (ordentliche Kapitalherabsetzung mit Gläubigeraufruf und effektiver Auszahlung an die Aktionäre sowie vereinfachte Kapitalherabsetzung mit Gläubigeraufruf zur Aufsaugung eines Verlustes am Stammkapital ohne effektive Auszahlung an die Aktionäre1))) verstanden. Fraglich ist, ob es grundsätzlich zulässig ist, die beiden Kapitalherabsetzungsformen zu mischen, und zwar auch so, dass die Vorteile der beiden Typen (vereinfachte Kapitalherabsetzung = ertragswirksame Herabsetzung zur Kompensation eines Verlustes am Grundkapital, effektive Kapitalherabsetzung = Auszahlung an die Gesellschafter) miteinander kombiniert werden können.
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