Latente Steuern

Bilanzierung von latenten Steuern bei Umgründungen

Univ.-Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler, StB / Elisabeth Höltschl, MSc.

Gem § 198 Abs 9 UGB sind latente Steuern auf Unterschiede "zwischen den unternehmensrechtlichen und den steuerrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten" zu bilden, wenn sich die Differenzen in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich wieder abbauen. Diese Regel wird ua bei erfolgsneutral entstandenen Differenzen aus dem erstmaligen Ansatz eines Vermögensgegenstands oder einer Schuld bei einem Geschäftsvorfall, der keine Umgründung iSd § 202 Abs 2 UGB oder Übernahme iSd § 203 Abs 5 UGB ist (§ 198 Abs 10 Satz 3 Z 2 UGB), durchbrochen. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Bilanzierung latenter Steuern infolge von Umgründungen und der damit einhergehenden Anwendung der Ausnahmebestimmungen des § 198 Abs 10 Satz 3 UGB.

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Artikel-Nr.
RWZ 2017/46

10.08.2017
Heft 7-8/2017
Autor/in
Klaus Hirschler

Univ.-Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler, StB, ist Professor am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen, Abteilung für Rechnungswesen, Steuern und Jahresabschlussprüfung an der Wirtschaftsuniversität Wien. Er ist Stellvertretender Vorsitzender des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen.

Elisabeth Höltschl

StB Dr. Elisabeth Höltschl, MSc ist bei TPA Steuerberatung GmbH tätig und ehemalige Universitätsassistentin (prae doc) am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen an der Wirtschaftsuniversität Wien.