Gem § 198 Abs 9 UGB sind latente Steuern auf Unterschiede "zwischen den unternehmensrechtlichen und den steuerrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten" zu bilden, wenn sich die Differenzen in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich wieder abbauen. Diese Regel wird ua bei erfolgsneutral entstandenen Differenzen aus dem erstmaligen Ansatz eines Vermögensgegenstands oder einer Schuld bei einem Geschäftsvorfall, der keine Umgründung iSd § 202 Abs 2 UGB oder Übernahme iSd § 203 Abs 5 UGB ist (§ 198 Abs 10 Satz 3 Z 2 UGB), durchbrochen. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Bilanzierung latenter Steuern infolge von Umgründungen und der damit einhergehenden Anwendung der Ausnahmebestimmungen des § 198 Abs 10 Satz 3 UGB.
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