Die Bilanzierung, Bewertung und Abschreibbarkeit von Marken gehört zu den schwierigsten Bereichen des Bilanzrechts. Auf der Basis der einschlägigen Rechtsprechung sowie der Meinungen der Finanzverwaltung werden für die Praxis aktuelle Fragestellungen einer Lösung zugeführt.
Marken sind Wort- oder Bildzeichen, die dazu dienen, im Handelsverkehr bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen abzugrenzen. Das Markenrecht gewährt Marktausschließlichkeit, d.h., nur der Inhaber hat das Recht, seine Marke zu verwenden. Nach der Rechtsprechung liegt mit dem Markenrecht zwar ein firmenwert-ähnliches, aber vom Firmenwert zu unterscheidendes selbstständiges Wirtschaftsgut vor (VwGH 27. 9. 1995, 92/13/0297, ÖStZB 1996, 281 f), welches mit den Anschaffungskosten zu bewerten ist. Ist ein Konzernname als Markenname oder als Markenzeichen rechtlich geschützt, besteht die Möglichkeit, mit steuerrechtlicher Wirksamkeit den Konzerntöchtern Lizenzgebühren für die Nutzung des Markennamens vorzuschreiben, solange die Überlassung zu den gleichen Umständen oder Bedingungen erfolgt wie bei der Überlassung an einen fremden Dritten (BFH 9. 8. 2000, BStBl. II 2001, 140 ff). Bei den Konzerntöchtern sind die geleisteten Zahlungen dann als Betriebsausgaben abzugsfähig (keine vGA), bei der überlassenden Konzernmutter sind die Lizenzgebühren steuerbare Betriebseinnahmen.
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