Im vorliegenden Beitrag werden bilanzielle Konsequenzen betreffend die Gewährung und Rückzahlung von Nachschüssen bei einer GmbH und deren bilanzierenden Gesellschaftern behandelt.
Gem. § 72 GmbHG kann im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass die Gesellschafter über den Betrag der Stammeinlagen hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen können. Die Nachschussverpflichtung der Gesellschafter entsteht somit erst als Folge eines eigenen Gesellschafterbeschlusses1), wobei nach h.L. die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit - sofern im Statut nicht ein höheres Quorum vorgesehen ist - entscheidet2).
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