Das HGB enthält weder für die Berücksichtigung von Zuschüssen der öffentlichen Hand noch für jene privater Dritter gesonderte Vorschriften, wodurch Stellungnahmen berufsrechtlicher Organisationen an Bedeutung gewinnen.1)) Die Praxis versucht oftmals einen Weg, der mit den steuerrechtlichen Normen in Einklang steht. In diesem Beitrag werden die Bilanzierungs- und Ausweisfragen von Zuschüssen der öffentlichen Hand sowie privater Dritter einer Betrachtung unterzogen; ferner ist ein Ausweisvorschlag für die Bilanzierung von Investitionszuschüssen privater Dritter enthalten.
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