Durch bilanzpolitische Maßnahmen können das handels- und steuerrechtliche Ergebnis eines Unternehmens wesentlich beeinflusst werden. Der Beitrag klärt, inwieweit durch das vom EuGH bereits mehrfach judizierte overriding principle des „true and fair view“ bilanzpolitische Maßnahmen eingeschränkt werden.
Als Bilanzpolitik im weitesten Sinne ist die willentliche und hinsichtlich der Unternehmensziele zweckorientierte Einflussnahme auf Form, Inhalt und Berichterstattung des handels- und steuerrechtlichen Jahresabschlusses im Rahmen der durch die Rechtsordnung gezogenen Grenzen anzusehen. Diese Beeinflussung erfolgt mit der Absicht, die Rechtsfolgen des Jahresabschlusses und das Urteil der Informationsempfänger zu beeinflussen und sie zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen (KÜTING, in: BBK 1996, S. 787). Die mit der Jahresabschlusspolitik verfolgten Ziele sind dabei in der Regel nur Mittel zur Verfolgung übergeordneter Unternehmensziele, zu denen unter anderem die Erhaltung oder Steigerung der Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, die Erhaltung oder Steigerung der Ertragskraft des Unternehmens oder die Steuerung (in der Regel Senkung) der jahresabschlussabhängigen Auszahlungen (z.B. Gewinnausschüttungen, Steuern) zählen können (BERTL, in: FS EGGER I, S. 4). Neben diesen finanzpolitischen Zielen können mit Hilfe jahresabschlusspolitischer Maßnahmen auch informationspolitische Ziele verfolgt werden, wie z.B. Informationsvermeidung und Informationsgestaltung.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.