Anhand von Gewährleistung und Prozesskosten werden die Voraussetzungen für Bildung und Auflösung langfristiger Rückstellungen dargestellt.
Unternehmer U wird im Jahr 2001 vom Kunden K aufgrund einer angeblich mangelhaften Lieferung auf Gewährleistung und Schadenersatz verklagt. Aufgrund der Umstände geht das Unternehmen davon aus, dass die Ansprüche nicht gänzlich von der Hand zu weisen sind, weshalb im Jahresabschluss 2001 eine Rückstellung für Gewährleistung und Schadenersatz sowie die zu erwartenden Prozesskosten gebildet wird. Anfang 2003 ergeht das erstinstanzliche Urteil, das die Unbegründetheit der Klage des K feststellt. K beruft gegen dieses Urteil. Das letztinstanzliche Urteil ergeht Anfang 2004 und stellt wiederum die Unbegründetheit der Klage des K fest.
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