Aus den Behörden / Finanzministerium

BMF: Berücksichtigung eines Probebetriebs für Baustellenfrist

Bearbeiterin: Barbara Tuma

DBA Deutschland: Art 5

EAS-Auskunft des BMF vom 17. 8. 2018,

BMF-010221/0150-IV/8/2018; EAS 3407

Auch wenn nach dem OECD-Musterkommentar 2017 zu Art 5 (Rz 55, 2. Satz) Testphasen grundsätzlich in die Baustellenfrist einzurechnen sind, gilt nach wie vor das Grundprinzip, dass auf den tatsächlichen Abschluss eines fertigen Werks bzw die tatsächliche Fertigstellung abzustellen ist. Testphasen, die für die Betriebsbereitschaft der errichteten Anlage nicht unabdingbar sind, können daher nach Ansicht des BMF auch nach dem OECD-Musterkommentar 2017 nicht in die Frist einbezogen werden.

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Artikel-Nr.
ARD 6614/17/2018

06.09.2018
Heft 6614/2018