In einem abweisenden Urteil (Revision nicht zugelassen) hat das BFG kürzlich ausgeführt, dass der für an Feiertagen geleistete Arbeit gebührende, dem § 9 Abs 5 ARG entsprechende Grundstundenlohn (sog Feiertagsarbeitsentgelt) kein lohnsteuerbegüns-
tigter Zuschlag für Feiertagsarbeit iSd § 68 Abs 1 EStG ist. Im Beschwerdefall bezahlte die Gesellschaft den Arbeitnehmern neben dem Grundlohn ein zusätzliches, für die an Feiertagen tatsächlich geleistete Arbeit gebührendes Entgelt, jedoch keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag. Laut BFG liegt hier somit kein Zuschlag für Feiertagsarbeit iSd § 68 Abs 1 EStG, sondern ein dem § 9 Abs 5 ARG entsprechendes, zusätzliches Entgelt vor, ohne das für die Arbeitnehmer das zusätzliche Arbeiten an den Feiertagen ohne Entlohnung geblieben wäre.
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