Aus den Behörden / Finanzministerium

BMF: Gesellschafter-Geschäftsführer - Kommunalsteuer für Kfz-Sachbezug

Bearbeiterin: Barbara Tuma

SachbezugswerteV: § 4

Info des BMF vom 8. 8. 2018, BMF-010222/0093-IV/7/2018

In Reaktion auf das Erkenntnis VwGH 19. 4. 2018, Ro 2018/15/0003, ARD 6603/12/2018, wird mit der vorliegenden Info des BMF klargestellt, dass auch zur Ermittlung der KommSt-Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs durch einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer für Zeiträume ab 1. 1. 2018 primär die Sachbezugswerte gemäß § 4 der Sachbezugswerteverordnung sinngemäß heranzuziehen sind. Ein abweichender Ansatz des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung ist nur bei entsprechendem Nachweis möglich (zB durch ein Fahrtenbuch). Eine Schätzung oder Glaubhaftmachung ist nach der ständigen Rechtsprechung als Nachweis nicht geeignet.

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Artikel-Nr.
ARD 6614/15/2018

06.09.2018
Heft 6614/2018