Steuerrecht

BMF zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen (virtuellen Währungen)

Kryptowährungen wie Bitcoins sind derzeit nicht als offizielle Währung anerkannt. Sie stellen auch keine Finanzinstrumente dar. Es handelt sich dabei um sonstige (unkörperliche) Wirtschaftsgüter. Diese unkörperlichen Wirtschaftsgüter gelten als nicht abnutzbar.

Werden Kryptowährungen im Betriebsvermögen gehalten, sind bei bilanzierenden Unternehmern die maßgeblichen Bewertungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes bzw. bei Gewinnermittlern nach § 5 EStG zusätzlich jene des Unternehmensgesetzbuches zu beachten. Dabei ist - wie bei unkörperlichen Gegenständen des Finanzanlagevermögens - aufgrund der unternehmenstypischen Funktion eine Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen zu treffen. Die dokumentierte Absicht, die Gegenstände langfristig zu behalten, wird für die Zuordnung zum Anlagevermögen ausschlaggebend sein. Ansonsten liegt Umlaufvermögen vor. Somit können sich uU aus den jährlich vorzunehmenden Bewertungen steuerlich wirksame Abwertungen, aber auch Zuschreibungen ergeben. Bei einem Unternehmer, der die Bitcoins an der "Börse" kauft und dort auch wieder in Euro bzw. eine andere virtuelle Währung umtauscht, können Kursgewinne bzw. -verluste entstehen, die im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind. Maßgebend ist der aktuelle Tageswert.

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Artikel-Nr.
RdW 2017/425

23.08.2017
Heft 8/2017