Unternehmensbewertung

Börsenkurse und Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bei Verschmelzungen

Univ.-Prof. Dr. Klaus Rabel, WP StB, CVA

Nach der Rechtsprechung in Deutschland ist es bei der Verschmelzung börsennotierter Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, das Umtauschverhältnis allein aus dem Verhältnis der Börsenkurse abzuleiten. Der Beitrag geht der Frage nach, inwieweit diese Ansicht auf Österreich übertragen werden kann.

Gerwald Mandl hat die Lehre der Unternehmensbewertung in Österreich geprägt. Neben der theoretischen Fundierung war ihm die Weiterentwicklung des Bewertungsstandards KFS/BW 1 ein großes Anliegen. Er leitete die Arbeitsgruppe Unternehmensbewertung von ihrer Gründung im Jahr 2006 bis in das Jahr 2018. In dieser Zeit gelangen mit der Neufassung des Fachgutachtens KFS/BW 1 im Jahr 2014 sowie einer Reihe von begleitenden Empfehlungen zu Einzelfragen bedeutsame Modernisierungen, die auch in Deutschland große Anerkennung fanden. Dabei legte Gerwald Mandl stets Wert darauf, der Praxis in der ohnedies hoch komplexen Materie der Unternehmensbewertung Möglichkeiten der Vereinfachung zu eröffnen, etwa durch die Option auf den Verzicht auf die Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuerwirkungen bei der Bewertung von Kapitalgesellschaften und die korrespondierende Option auf Ansatz einer fiktiven KSt bei der Bewertung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften.1

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Artikel-Nr.
RWZ 2020/69

29.12.2020
Heft 12/2020
Autor/in
Klaus Rabel

Univ.-Prof. Dr. Klaus Rabel ist Inhaber des Lehrstuhls für Unternehmensbewertung und wertorientierte Unternehmensführung an der Karl-Franzens-Universität Graz, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, CVA (EACVA) und geschäftsführender Gesellschafter der Rabel & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Graz. Er ist stv. Vorsitzender des Fachsenats für Betriebswirtschaft der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Leiter der Arbeitsgruppe Unternehmensbewertung sowie Autor zahlreicher Fachpublikationen zur Unternehmensbewertung und zum Umgründungssteuerrecht.