§ 189 Abs. 1 HGB normiert, dass der Kaufmann Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen hat. § 189 Abs. 1 HGB ist somit § 238 Abs. 1 dHGB nachgebildet und bestimmt jenen Kreis an natürlichen und/oder juristischen Personen, die verpflichtet sind, nach den Vorschriften des Handelsrechts Bücher zu führen. Zugleich ist damit jener Personenkreis bestimmt, auf den die Vorschriften der 4. gesellschaftsrechtlichen EG-RL Anwendung finden können. Die 4. gesellschaftsrechtliche EG-RL gilt nach Art. 1 Abs. 1 zwar nur für Kapitalgesellschaften, die Vorschriften für die Rechnungslegung der Kapitalgesellschaften wurden aber zum Teil auch in jenen Teil des HGB übernommen, der auf alle nach § 189 HGB buchführungspflichtigen Kaufleute Anwendung findet. Der EuGH hat mit Urteil vom 8. 11. 1990 (Rs 231/89) die Kompetenz für sich in Anspruch genommen, Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes auch dann auslegen zu können, wenn sie im Einzelfall nur mittelbare, außerhalb ihres vom Gemeinschaftsrechts festgelegten Anwendungsbereichs Wirkung entfalten, was er mit einem gemeinschaftsrechtlichen Interesse an einer einheitlichen, kontrollierten Anwendung transformierter Rechnungslegungsvorschriften begründet.
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