Die rechtlich vorgeschriebene regelmäßige Überholung von Flugzeugtriebwerken stellt aktivierungspflichtigen Herstellungsaufwand dar. Wird das Flugzeugtriebwerk jedoch geleast, hat der Leasingnehmer eine entsprechende Verbindlichkeitsrückstellung zu passivieren.
Die A-AG erwirbt ein neues Flugzeug um € 15,0 Mio, wobei laut Rechnung ein Betrag von € 3,0 Mio als Kaufpreis für die beiden Triebwerke geleistet wird. Die Maschine wird im Leasingwege während einer Grundmietdauer von 10 Jahren entgeltlich an die B-GmbH zur Nutzung überlassen. Das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum verbleibt bei der A-AG. Pflege-, Wartungs-, Betriebs-, Unterhalts-, Reparatur- und Erhaltungskosten sowie die Kosten einer allfälligen behördlichen Überprüfung des Leasingobjektes gehen zu Lasten des Leasingnehmers. Die Überholungsanweisungen des Flugzeugherstellers schreiben vor, dass die Flugzeugtriebwerke nach dem Erreichen von 10.000 Betriebsstunden einer Generalüberholung - einem so genannten „Overhaul“ - zu unterziehen sind. In dessen Rahmen erfolgen eine Erneuerung aller am Triebwerk befindlichen brennraumnahen Bauteile, ein Austausch sämtlicher Verschleißteile sowie umfassende Funktionsprüfungen. Dieser Überholungszyklus wird nach einer Betriebsdauer von etwa vier Jahren erreicht. Im Durchschnitt bewegen sich die zu erwartenden Gesamtkosten einer Triebwerksüberholung bei rund 60 % des Neuwertes. Das Flugzeug besitzt eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 15 Jahren, wobei ein Restwert von 10 % der Anschaffungskosten prognostiziert wird.
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