Nach den Vorschriften des österreichischen UStG gelten Leistungen iZm der Miete eines PKW oder Kombinationskraftwagens grundsätzlich als nicht für das Unternehmen ausgeführt. Dies bedeutet, dass selbst vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer (ausgenommen die im Gesetz genannten Begünstigten wie gewerbliche Vermieter, Fahrschulen, Taxi etc) keinen Vorsteuerabzug aus solchen Mietkosten auch für ausschließlich betrieblich genutzte PKW oder Kombinationskraftwagen geltend machen können. Die Umsatzsteuer wird somit in diesem Zusammenhang idR zum Kostenfaktor.
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