Zu 1 Ob 243/16s = Zak 2017/192, 113: Der Ausschluss der Haftung des Tierarztes für leicht fahrlässig verursachte Vermögens- und Sachschäden in seinen AGB für die Ankaufsuntersuchung von Pferden ist wegen gröblicher Benachteiligung des Auftraggebers unwirksam, umso mehr, als sie gerade die Hauptleistungspflicht (die Erstellung eines richtigen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Tieres) betrifft.
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