Das Urteil des EuGH in der Rs Dilly‘s Wellnesshotel und die Folgeentscheidung des BFG vom 3. 8. 2016, RV/5100360/2013, zur Energieabgabenvergütung geben Anlass zu einer kritischen Auseinandersetzung mit dem beihilferechtlichen Durchführungsverbot (Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV). Ziel des Beitrags ist es, in einem ersten Schritt grundlegende unionsrechtliche Anforderungen für eine Beihilfengewährung darzustellen und mögliche Auswirkungen auf das unionsrechtliche Beihilfenrecht aufzuzeigen. Der zweite Teil des Beitrags soll sich der Frage widmen, welche Konsequenzen sich auf nationaler Ebene nunmehr für österr Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe in offenen (laufenden bzw zukünftigen) sowie abgeschlossenen Verfahren ergeben.
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