In der Entscheidung vom 28. 5. 2015, RV/5100045/2012, hatte das Bundesfinanzgericht über mehrere mögliche Probleme betreffend die Anwendungsvoraussetzungen des Art IV UmgrStG und die Möglichkeit zur Buchwertfortführung im Rahmen von Zusammenschlüssen zu entscheiden.
Die natürlichen Personen W und C schlossen sich im Jahr 2010 zu einer Kommanditgesellschaft zusammen. Dabei übertrug W seinen Physiotherapiebetrieb auf die neu zu gründende KG, während C eine Bareinlage leistete. Das Beteiligungsverhältnis am Gewinn/Verlust bzw Vermögen wurde im Gesellschaftsvertrag entsprechend dem Verkehrswertverhältnis der Einlagen festgelegt; danach entfielen auf W 60 % und auf C 40 %.
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