Das BFG hatte in seiner Entscheidung vom 21. 12. 2015, RV/7102158/2010, die Zurückbehaltung einer Anschaffungsverbindlichkeit für betriebszugehörige Kapitalanteile im Zuge einer Teilbetriebsabspaltung zu beurteilen. Im Rahmen dieses Beitrags werden die Argumente des BFG dargestellt und einer kritischen Würdigung unterzogen.
Eine österreichische Kapitalgesellschaft (M) spaltete 2011 einen österreichischen Teilbetrieb in eine zuvor neu gegründete Tochtergesellschaft (T GmbH) rückwirkend zum 31. 12. 2010 ab. Das Betriebsvermögen des übertragenen Teilbetriebes umfasste unter anderem eine weniger als sieben Jahre vor der Umgründung im Konzern fremdfinanziert erworbene 100%ige Beteiligung an einer italienischen Tochtergesellschaft (I S.r.l.). Die mit den Anschaffungsverbindlichkeiten der Beteiligung in Zusammenhang stehenden Zinsen waren aufgrund der Konzernschranke des § 11 Abs 1 Z 4 KStG idF vor AbgÄG 2014 bis zur Abspaltung steuerlich nicht abzugsfähig. Im Zuge der Abspaltung sollte die zur Beteiligung gehörende Anschaffungsverbindlichkeit bei der übertragenden M zurückbehalten werden. Seitens der M wurden die sich aus der zurückbehaltenen Verbindlichkeit ergebenden Fremdfinanzierungszinsen in der Körperschaftsteuererklärung 2011 steuerlich gewinnmindernd mit dem Hinweis, dass die bisher bestehende Konzernschranke des § 11 Abs 1 Z 4 KStG nicht mehr greife, geltend gemacht. Daraufhin verweigerte das Finanzamt den Zinsabzug, mit der Begründung, dass die Anschaffungsverbindlichkeit dem abgespaltenen Teilbetrieb zuzuordnen sei. Da keine gesonderte Abspaltung der Beteiligung stattgefunden habe, teile die mit der Beteiligung in Zusammenhang stehende Anschaffungsverbindlichkeit gem § 33 Abs 5 iVm § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG das Schicksal der Beteiligung.
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