Die strafrechtlichen Bestimmungen zur Bilanzfälschung für den Prüfer waren bisher in vielen Einzelgesetzen mit unterschiedlichen Tatbeständen als Beauftragter sowie unterschiedlichen Strafdrohungen geregelt. Im neuen § 163b StRÄG 2015 wurden die Tatbestände und die Strafdrohung vereinheitlicht sowie notwendige Einschränkungen für das im Sinne des "Ultima-ratio"-Gedankens strafwürdige Verhalten des Prüfers eingeführt.
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