Gesellschafts- und Steuerrecht

Das Verbot der Einlagenrückgewähr beim Cash Pooling

RA Mag. Helmut Schmidt LL.M. / RAA MMag. Marco Riegler

Im Zusammenhang mit Cash Pooling sind auch die Prinzipien der Kapitalerhaltung zu berücksichtigen. Die sich dabei ergebenden Risiken und Probleme sollten bereits bei der Vertragsgestaltung möglichst abgefedert werden.

Das Recht der Kapitalgesellschaften ist vom Prinzip des Kapitalschutzes geprägt. Die maßgeblichen Säulen sind die Kapitalaufbringung und die Kapitalerhaltung. Zur Kapitalerhaltung normieren die §§ 52 AktG und 82 GmbHG ein Verbot der Einlagenrückgewähr. Demnach ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, der den Gesellschafter zu Lasten des Vermögens der Gesellschaft bevorteilt, unzulässig1). Verboten sind sowohl offene Ausschüttungen, als auch verdeckte Leistungen, etwa in Form von so genannten Umsatz- oder Drittgeschäften2). Ausgenommen vom Verbot der Einlagenrückgewähr sind insbesondere die Ausschüttung des Bilanzgewinnes sowie zulässige Umsatzgeschäfte3).

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Artikel-Nr.
RWZ 2007/27

22.04.2007
Heft 4/2007
Autor/in
Marco Riegler

MMag. Marco Riegler ist Rechtsanwalt der ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz und vertritt in erster Linie Dienstgeber zu allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Daneben bilden das Datenschutzrecht, das Gewerberecht, sowie das Insolvenzrecht einen Schwerpunkt seiner Tätigkeit. Er ist außerdem als Fachvortragender sowie Autor diverser Publikationen und als Lektor an der FH Joanneum (Graz) tätig.

Publikationen:

Die korrekte Kündigung – Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch den Dienstgeber (2012), sowie mehrere Artikel in Fachzeitschriften.

Helmut Schmidt

Mag. Helmut Schmidt, LL.M. ist Partner der ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH und beschäftigt sich vor allem mit Fragen des Unternehmenskaufs, des Gesellschafts- und Bankvertragsrechts sowie des Kartellrechts und ist in diesen Fachgebieten auch als Vortragender tätig.