Im Zusammenhang mit Cash Pooling sind auch die Prinzipien der Kapitalerhaltung zu berücksichtigen. Die sich dabei ergebenden Risiken und Probleme sollten bereits bei der Vertragsgestaltung möglichst abgefedert werden.
Das Recht der Kapitalgesellschaften ist vom Prinzip des Kapitalschutzes geprägt. Die maßgeblichen Säulen sind die Kapitalaufbringung und die Kapitalerhaltung. Zur Kapitalerhaltung normieren die §§ 52 AktG und 82 GmbHG ein Verbot der Einlagenrückgewähr. Demnach ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, der den Gesellschafter zu Lasten des Vermögens der Gesellschaft bevorteilt, unzulässig1). Verboten sind sowohl offene Ausschüttungen, als auch verdeckte Leistungen, etwa in Form von so genannten Umsatz- oder Drittgeschäften2). Ausgenommen vom Verbot der Einlagenrückgewähr sind insbesondere die Ausschüttung des Bilanzgewinnes sowie zulässige Umsatzgeschäfte3).
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