Besteht zwischen Aufwandszinsen und den aus einer Beteiligung stammenden steuerfreien Dividendenerträgen ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang, so gilt ein grundsätzliches Abzugsverbot für die steuerliche Gewinnermittlung. Im Zusammenhang mit Umgründungsvorgängen bestehen unterschiedliche Auffassungen der Finanzverwaltung.
Zinsen für die Anschaffung einer Beteiligung sind bei Inlandsbeteiligungen ( § 10 Abs. 1 KStG) und internationalen Schachtelbeteiligungen ( § 10 Abs. 2 KStG) nach Auffassung der Finanzverwaltung2) und der Judikatur3) gem. § 12 Abs. 2 KStG grundsätzlich nicht abzugsfähig, da zwischen den angefallenen Aufwandszinsen und den aus der Beteiligung stammenden steuerfreien Dividendenerträgen ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe4). Nach der bisherigen Rechtsansicht des BMF5) fällt das Abzugsverbot durch Umgründungen weg, wenn die Beteiligung im Zuge der Umgründung untergeht oder von der Anschaffungsverbindlichkeit getrennt wird. Von dieser Rechtsansicht ist das BMF im Entwurf zu den Umgründungssteuerrichtlinien 2002 (UmgrStR-E 2002) abgegangen6)Ziel dieses Beitrages ist es, die in der Endfassung der Umgründungssteuerrichtlinien 2002 (UmgrStR 2002) vertretene Rechtsansicht des BMF zur Abzugsfähigkeit der Aufwandszinsen nach einer Umgründung zu untersuchen (siehe unten 2.) und kritisch zu § 12 Abs. 2 KStG (unabhängig von Umgründungsmaßnahmen) Stellung zu nehmen (siehe unten 3.).
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