Am 16. Dezember 2022 wurde die neue Richtlinie für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ("NHB")1 von Unternehmen ("Corporate Sustainability Reporting Directive" - "CSRD"),2 welche die bestehende EU-Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung ("Non-Financial Reporting Directive" - "NFRD")3 ablöst, im Amtsblatt der Europäischen Union ("EU") veröffentlicht. Diese ist bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen. Im Rahmen dieser neuen Richtlinie, die zu maßgeblichen Änderungen bestehender Richtlinien wie der Bilanz-RL 2013/34/EU4 führte, kommt es zu umfangreichen neuen Regelungen für die NHB. Die Änderungen der Bilanz-RL sollen zum Großteil im dritten Buch des UGB umgesetzt werden, welches fortan auskunftsgemäß nicht mehr die Bezeichnung "Rechnungslegung", sondern "Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung" tragen soll. Ein bedeutender Aspekt der CSRD ist die erhebliche Ausweitung des betroffenen Anwenderkreises der NHB im Vergleich zur nichtfinanziellen Berichterstattung iSd NFRD. Der folgende Beitrag stellt den vorgesehenen Anwenderkreis der CSRD dar und zeigt auf, welche Unternehmen bzw (Teil-)Konzerne ab wann unter die Berichterstattungspflicht fallen, sowie, ob und in welcher Form Befreiungsmöglichkeiten vorgesehen sind.
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